Das ist ein Versuch, die Tücken, die der
Rundfunkstaatsvertrag(RStV) und das
Telemediengesetz(TMG) für viele Webseitenbetreiber enthalten, mal aufzudröseln.
Ich habe irgendwann mal lernen müssen, wie man Gesetze liest. Das ist aber schon länger her. Falls also inhaltliche Fehler enthalten sind, schreibt das doch in die Kommentare.
So wie es aussieht, sollen beide Sachen am 01.03.2007 in Kraft treten.
Wenn das passiert, dann könnte das Folgen für viele Betreiber von Blogs und Foren haben. So könnte es ab dem Zeitpunkt vermehrt Abmahnungen hageln, nur weil man einige gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten hat. In einigen Punkten sind die vorliegenden Dokumente recht schwammig. Hier werden mit Sicherheit diverse Gerichte dann auch wieder verschiedene Urteile fällen.
Bei diesen Punkten sehe ich eine große Rechtsunsicherheit gerade bei privaten Webseitenbetreibern, denen dann vielleicht die finanzielle Ausdauer fehlt, Rechtssicherheit per Gerichtsbeschluss zu erreichen.
Aber fangen wir einfach mal an.
Warum sind denn private Webseitenbetreiber davon eigentlich betroffen?
Im TMG wird gleich im §1 darauf hingewiesen, dass das Gesetz "...für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste..." gilt. Eine Webseite ist elektronisch und dient der Kommunikation. Das passt schon mal.
Weiter heißt es im §2 Pkt. 1: "Im Sinne dieses Gesetzes ist Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,...".
Somit sind wir plötzlich zum Dienstanbieter mutiert, mit allen Konsequenzen, die das TMG und der RStV beinhalten.
Was könnte auf uns zukommen?
Die gröbsten Sachen, die mir spontan beim Durchforsten der Unterlagen aufgefallen sind, werde ich mal hier erwähnen. Vielleicht seht ihr ja noch andere Fallstricke, die vielleicht nicht so offensichtlich herauszulesen sind.
Im RStV wird vorab darauf hingewiesen, dass für Telemedien nur der Abschnitt IV. bis VI. gilt.
Wenn man sich diese Abschnitte durchliest, sieht man aber schnell, dass dann doch wieder auf Paragrafen aus den anderen Abschnitten verwiesen wird.
Für Podcaster könnte der §49 interessant sein, der wiederum munter auf viele andere Regelungen verweist.
Hier wird dann oft auf das TMG zurückgegriffen, welches ja dann für uns gelten soll. Da aber anscheinend die "privaten Rundfunbetreiber" nicht so recht ins TMG gepasst haben, wird also hier noch mal explizit auf das TMG verwiesen.
Impressumspflicht:
Welches Impressum man nun haben muss, ist nicht genau auseinander zu halten.
Im RStV § 55 heißt es:
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen
oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei jurisitshcen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise
Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach
den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für
welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Absatz 1 dürfte auf fast alle private Webseiten zutreffen. Allein schon aus dem Umstand, dass die Webseite öffentlich ist, könnte man u.U. konstruieren, dass sie dann nicht mehr persönlichen oder familiären Zwecken dient. Ist recht schwammig ausgedrückt.
Zu Absatz 2 würde ich erst einmal die Blogger zählen, die ja in der Regel viel und periodisch Texte und Bilder(Fotoblogs) veröffentlichen. Da müsste dann also noch ein Verantwortlicher bezeichnet werden.
Im TMG wird diese Impressumspflicht noch erweitert für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien".
Nun fragen sich wieder alle, was das für Telemedien sein sollen. Gemeint war vom Gesetzgeber sicherlich solche Angebote, wie z.B. der Spiegel, wo man gegen Entgelt Artikel aus dem Archiv lesen kann.
Wenn da nicht "in der Regel" stehen würde, könnte man jetzt sagen, dass dieser Paragraf (§5) ja nur diese Angebote meint. Spitzfindige Juristen werden sich aber eher auf das Wort "geschäftsmäßig" stürzen und meinen, dass es ja auch Telemedien außerhalb der Regel geben wird, die geschäftsmäßig betrieben werden.
Und da sind wir wieder bei der Frage, ab wann denn die private Webseite als geschätsmäßig anzusehen ist.
Wenn ich Werbung einblende, um die Hostingkosten zu refinanzieren?
Vielleicht kann ein mitlesender Jurist mal seine Meinung dazu hier kundtun.
Wenn nämlich ein zukünftiger Abmahner unterwegs ist, der der Meinung ist,dass durch die angebrachte Werbung auf der Seite bereits ein geschäftsmäßiges Treiben erkennbar ist, könnte ein einfaches "Privatimpressum" schon genug Munition für eine Abmahnung liefern.
Für den Einzelnen bleibt jetzt abzuwägen, welches Impressum man verwendet. Viel Spaß beim Raten...
Datenschutz:
Grob gesagt sind ja personenbezogene Daten, alle Daten, die direkt oder indirekt Rückschlüsse auf eine Person ermöglichen.
Daten von Nutzern werden ja in Foren oder Blogs oft verlangt. Man muss sich nur das Kommentarfeld eines Weblogs mal ansehen. Name, Mailadresse, Webseite sind meistens Standardabfragen.
Hier würde ich schon von personenbezogenen Daten sprechen, da man nie weiß, wer da einen Kommentar abgibt. Auch wenn es keine Pflichtfelder sind, kann es sein, dass hier Nutzer nämlich personenbezogene Daten eingeben.
Nicht wenige Nutzer geben oft ihren Realnamen an und haben vielleicht in der Mailadresse ihren Realnamen zu stehen. Wenn ein Nutzer seine Webseite angibt, dann sollte dann da zukünftig ein Impressum stehen. So ist sehr schnell ein Bezug zu der Person herzustellen.
Diese Daten können durch den Seitenbetreiber erhoben werden, jedoch muss man den Nutzer vorab auf diesen Umstand hinweisen.
Das TMG stellt dahingehend ganz genaue Forderungen an den Webseitenbetreiber:
- Nutzer muss vor Dateneingabe informiert werden
- diese Unterrichtung muss jederzeit wieder abrufbar sein
- die Nutzung des Telemediums muss anonym oder per Pseudonym durch den Nutzer erfolgen können, der Nutzer ist darüber zu informieren
- der Webseitenbetreiber ist dem Nutzer darüber auskunftspflichtig, welche Daten über ihn gespeichert sind.
So gut das auch mit dem Datenschutz gemeint ist, ich sehe demnächst vor den ganzen Kommentarfunktionen erst einmal Disclaimer, die vom Besucher/Nutzer weggeklickt werden müssen, weil der Seitenbetreiber sich an das Gesetz halten muss, die diese Form dann vorschreibt.
Wer das nicht macht, der handelt ordnungswidrig und kann mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld belangt werden.
Das gilt übrigens auch für das Impressum...
Werbung:
Die Werbung umschreibt das TMG mit "kommerzieller Kommunikation". Berichtigt mich bitte, wenn ich das jetzt falsch interpretiert habe.
Hier schreibt das TMG vor, dass Werbung klar erkennbar sein muss. Den folgenden Absatz kann ich noch nicht richtig interpretieren:
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen
erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
Da frag ich einfach mal in die Runde, ob ich nun bei der Werbung noch ranschreiben muss, welche Person oder Firma mich beauftragt hat, diese Werbung einzublenden? Ich verstehe diesen Satz einfach nicht, bzw. den Sinn dahinter.
journalistische Grundsätze:
Im RStV § 54 (2) steht folgendes:
Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte
periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu
entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt,
Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
Wow. Die Grundsätze findet man hier. Und wer bisher ernsthaft ein Blog betrieben hat, der überlegt jetzt schon, was er da reinschreibt. Mir geht es jedenfalls so, dass ich doch versuche, eine Information, die mir nicht ganz koscher ist, noch einmal irgendwo zu verifizieren. Außerdem steht da "mit der den Umständen gebotenen Sorgfalt". Die Umstände des gemeinen Feierabendbloggers sind ja meist so, dass er gar nicht die Möglichkeiten und Zeit hat, die einem Vollzeitjournalisten gegeben sind. Das passt dann schon.
Fehlt nur noch der Presseausweis. :-)
Positive Aspekte:
Zwei Sachen sind mir beim Lesen positiv aufgefallen.
Die Verantwortlichkeit (Abschnitt 3 TMG) regelt recht klar, inwieweit der der Webseitenbetreiber verantwortlich für Informationen ist, die von Dritten eingegeben und gespeichert werden. Das sind z.B. Kommentare im Weblog.
§ 7 (2):
Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen...
und § 10:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,
sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen
im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind,
aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu
ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Und was noch interessant war, dass man als Anbieter von Telemedien ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden hat.(RStV § 55 (3)).
Das ist dann doch ein etwas längerer Artikel geworden.
Nun seid ihr dran. Wie gesagt, ich bin kein Jurist und das da oben ist meine Meinung dazu. Wenn ihr Fehler findet oder etwas, was ich übersehen hab, dann rein damit in die Kommentare.
Lasst uns mal gemeinsam alles zusammentragen, was uns dieses Gesetz "bringen" kann.
Und vielleicht Vorschläge, wie man doch noch die Politiker überzeugen kann, sich das mit dem Gesetz noch mal zu überlegen.
(Update 16:05 Uhr):
Inspiriert wurde ich durch
einen Artikel bei Marcel, der hier auch weiter aufzeigt, welche Gefahren durch ein mögliches Abmahnunwesen drohen.
(Update 23.11.2006):
Könnte mal jemand mit etwas mehr Kenntnissen in der Juristerei ein Art Musterabmahnung entwerfen?
Ich bin mir sicher, dass auf vielen Seiten der Politiker, die ja auch gern ein mal ein Blog betreiben, so einiges zu finden ist, was eine Abmahnung rechtfertigen würde.
Denen könnte man dann eine Art "Infoabmahnung" zukommen lassen.
Das könnte das Problembewusstsein bei einigen Politikern vielleicht doch noch etwas schärfen.
tags:
Telemediengesetz
Posted 11/22/06 by:
ixy -
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Kommentare
Toller Artikel, danke! Er zeigt aber auch auf, wie hoch die Unsicherheit ist. Du selbst bist dir ja bei vielen Sachen nicht mal sicher, obwohl du dich intensiv damit befasst hast.
Zum Thema Datenschutz: auch bislang war es so, dass nur erfasst werden darf, was auch notwendig ist.
Die Email-Adressenerfassung in Blogs, egal ob Pflicht oder nicht, dürfte also gegen das Gesetz verstoßen, sofern die Emailadresse nicht für explizit angeforderte Dienste verwendet wird, beispielsweise die automatische Benachrichtigung, usw. Email-Adressen gehören zu den persönlichen Daten.
Wir die Adresse freiwillig angegeben, greifen die Dtaenschutzbestimmungen, ist sie Plfichtfeld, muss der Grund plausibel erläutert werden.
Gewerblicher Anbieter bist du - auch bisher - schon dann, wenn du Anzeigen mit Gewinnerzielungsabsicht schaltest, AdW*rds, etc.
Meine Meinung. Trotzdem macht das Bloggen Spaß! :-)
Mhm.
Die Mailadresse ist ja hier z.B. kein Pflichtfeld, wird aber benötigt, um dem Nutzer zu ermöglichen, bei eingehenden Kommentaren zu benachrichtigen.
D.h. ja nach deinen Ausführungen, dass ich hier einen entsprechenden Hinweis dem Kommentarfeld vorschalten müsste, der den entsprechenden Disclaimer enthält.
Braucht eigentlich jedes Blog dann einen Datenschutzbeauftragten?
Und zum Bloggen an sich:
Bloggen hat 2003/2004 noch richtig Spaß gemacht.
Da war die Welt noch in Ordnung.
Auf diesem Blog ist die Emailregelung OK. Um ganz auf der sicheren Seite zu sein, könnte man noch dazu schreiben, dass die Angaben freiwillig und für das Kommentieren nicht erforderlich sind.
Aktiviert aber jemand optional "Informiere mich", dann MUSS er SEINE Emailadresse angeben. Erst dann greifen die entsprechenden Datenschutzrichtlinien für die Verarbeitung persönlicher Daten sowie die Informationspflicht, was mit den Daten passiert (Link auf Impressum, Popup, AGB, oder, oder...)
In meinem Blog ist es vielmehr das Problem, dass ich - auf Wunsch eines Nutzers - seine Emailadresse gar nicht so ohne weiteres aus der Datenbank löschen könnte; das sieht WordPress nämlich nicht vor. Ich denke (hoffe), dass die Verwaltungsplattformen zukünftig an diese Regeln und Erfordernisse angepasst werden.
Zu der SAche mit den Email-Adressen und Ip-Speicherungen bei Wordpress:
http://www.tamagothi.de/200...
Ich denke das sagt für sich aus, habe es bei mir im Hintergrund laufen und es funktioniert.
Kann das mal jemand für die Blogsoftware Nucleus umsetzen?
Ich bin nicht mehr so fit in PHP und MySQL und das, was das Plugin macht, hört sich ganz gut an.
@geschäftsmäßige Nutzung:
Bezieht sich m.E. auf die gewerbliche Nutzung(lt. BGB). Wenn du deine HP, vordergründig zum Erzielen von Gewinnen nutzt(Shop, etc.), dann erfüllst du diesen Umstand.
@Werbung: Ich sehe die Bestimmung ähnlich orientiert, wie die Quellennachweise bei Zitaten, oder Copyright bei Bildern(Urheberrecht).
@journalistische Grundsätze:
In diesem Land ist ja nichts wahr, bevor es nicht die Lobbys abgesegnet haben. Insofern ist dies ein Gummiparagraph, den der Gesetzgeber willkürlich für sich auslegen kann. So ist dies wohl auch gedacht. Inhaltliche, oder Politische Zensur. Um nur eine Adresse zu nennen: 'carmilo.de' ist ebenso spurlos verschwunden, wie zahlreiche andere unbequeme Foren.
@Auskunftsrecht gegenüber Behörden:
Dies ist wohl der gravierendste Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte d. Bürgers. Gerade bei Jugendlichen fungiert das Medium Internet als Kommunikationsmittel Nr.1(neben dem Handy). Es gibt somit unzählige Homepages, einige davon laufen anonym, andere auf privaten Servern. Um nun das gesamte private Gedankengut in jedem Fall behördlich kontrollieren und erfassen zu können, bedient man sich dieser Generalvollmacht, bzw. kombiniert diese mit anderen Bestimmungen des Gesetzes. Der Verbraucher(Telemedienanbieter) hat gegen die bedingungslose Überwachung praktisch keine Chance mehr.
@Verbot von Produkt(be)wertungen:
Schafft die Transparenz für den Konsumenten ab. Ich nenne das Bergerparagraph.(benannt nach der Bewährungsstrafe für den größten Gammelfleischproduzenten auf dem europäischen Wildmarkt) Ebenso gut kann man auch die Stiftung Warentest zur Kapitalgesellschaft(AG) machen.
@ Anke:
Ich glaube beim Auskunftsrecht hast du etwas missverstanden. Hier geht es um ein Recht, dass ich gegenüber einer Behörde habe.
Keine Pflicht...
Mit einer rein privaten Website bin ich kein Dienstanbieter. Jedoch finde ich persönlich ein Impressum immer seriös.
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Zum Thema Datenschutz: auch bislang war es so, dass nur erfasst werden darf, was auch notwendig ist.
Die Email-Adressenerfassung in Blogs, egal ob Pflicht oder nicht, dürfte also gegen das Gesetz verstoßen, sofern die Emailadresse nicht für explizit angeforderte Dienste verwendet wird, beispielsweise die automatische Benachrichtigung, usw. Email-Adressen gehören zu den persönlichen Daten.
Wir die Adresse freiwillig angegeben, greifen die Dtaenschutzbestimmungen, ist sie Plfichtfeld, muss der Grund plausibel erläutert werden.
Gewerblicher Anbieter bist du - auch bisher - schon dann, wenn du Anzeigen mit Gewinnerzielungsabsicht schaltest, AdW*rds, etc.
Meine Meinung. Trotzdem macht das Bloggen Spaß! :-)